WEbuilding

Satzung

SATZUNG DES WE-BUILDING E.V.

(in der Fassung vom 09.05.2023)

 

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen “WE-BUILDING“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  • 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Planung, Aufbau, Unterstützung und Durchführung von förderungswürdigen sozialen Projekten in Entwicklungsländern im Bereich der Architektur, und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein hilft Menschen, die keine oder nur eine unzureichende Versorgung mit einer Unterkunft besitzen, wie etwa Slum-Bewohner. Die Projekte werden in Abstimmung mit z.B. NGOs vor Ort nach ihrer Umwelt- und Sozialverträglichkeit, der Armuts- und Gemeinschaftsorientierung sowie der Entwicklungsrelevanz des Projekts ausgewählt.
  2. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Geld- und Sachspenden sowie durch tätige Mithilfe, wie etwa kostenlose Beratung.
  3. Der Verein fördert insbesondere Projekte zur Entwicklung des Gemeinwesens, wie etwa durch den Bau von Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken, Begegnungsstätten oder Waisenhäusern dienen sowie Projekte, die nachhaltigen und lebensverbessernden Infrastrukturmaßnahmen und der Verbesserung der Lebensverhältnisse der Menschen dienen, wie den Bau oder die Verbesserung einer Wasserversorgung (dörfliche Wasserpumpen) , Bau einer Klein-Biogasanlage (für Heizung und zum Kochen), Anbringung von Sonnenkollektoren (für die Erzeugung von warmem Wasser).
  4. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Aufmerksamkeit von Kindern und Eltern auf die Schwierigkeiten zu lenken, mit denen verschiedene Gesellschaften rund um den Globus konfrontiert sind – mit einem Fokus auf die Gemeinsamkeiten und weniger auf die Unterschiede. Um dies zu realisieren, planen wir, Workshops und Vorträge/Lesungen zu organisieren und unsere fertiggestellten Projekte als Beispiele zu nutzen, wie einige der Probleme gelöst werden können und als eine Brücke zwischen verschiedenen Leuten, die wir getroffen haben bzw. mit denen wir kooperieren – z. B. Schulkinder aus verschiedenen Ländern, lokalen Organisationen, etc.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder des Vorstandes beschließen oder, dass diese auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein können. Die jeweils vereinbarte Vergütung der Vorstandsmitglieder darf nicht unangemessen hoch im Verhältnis zur Tätigkeit und den mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand ausfallen. Zuständig für die Inhalte des Vertrags ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

  • 4 Mittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. a) Mitgliedsbeiträge
  2. b) Geld- und Sachspenden
  3. c) öffentliche Zuschüsse und/oder Zuwendungen.

 

  • 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 6 Mitgliedschaft
  1. Alle Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme und zur Abstimmung bei der Mitgliederversammlung berechtigt.
  2. Mitglieder des Vereins sind
  3. a) ordentliche Mitglieder
  4. b) Fördermitglieder.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Ordentliche Mitglieder sollen in der Regel nur natürliche Personen sein. Firmen und Körperschaften sollen als Fördermitglieder aufgenommen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist durch Erklärung in Textform oder schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Mitgliedsbeitrag, dessen Fälligkeit, Höhe und möglichen Ermäßigungen von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung als juristische Person oder Löschung im Vereinsregister, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
  3. a) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Die Austrittserklärung ist in Textform oder schriftlich dem Vorstand zu übermitteln. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. b) Ein Mitglied, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, wird schriftlich oder per Mail zwei Mal an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Versand der letzten Zahlungserinnerung keine Zahlung, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
  5. c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser hat das Mitglied vorher zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat schriftlich zu dem vom Vorstand angekündigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit Begründung bekanntzugeben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
 
  • 7 Organe
  1. Organe des Vereins sind
  2. a) die Mitgliederversammlung
  3. b) der Vorstand.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Mitglieder müssen persönlich oder mittels elektronischer Übertragung (z.B. per Skype) präsent sein oder sich durch Vollmacht durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist eine Beschlussfassung möglich, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Beschlussantrags schriftlich widerspricht.
  2. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen, wobei es zur Wahrung der Frist auf die rechtzeitige Versendung der Einladung, nicht auf den Zugang beim Mitglied ankommt.
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  5. a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 5
  6. b) die Entlastung des Vorstandes
  7. c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  8. d) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  9. e) den Haushaltsvorschlag, wobei die Beschlussfassung hierüber dem Vorstand übertragen werden kann
  10. f) Satzungsänderungen (es sei denn in Fällen des § 9 Abs. 4)
  11. g) die Auflösung des Vereins.
  12. Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail mitzuteilen.
  13. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht eine Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins betreffen. Vorweg kann offen darüber abgestimmt werden, ob und ggf. über welche Angelegenheit geheim abzustimmen ist.
  14. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.
  15. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen.
  16. Auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die, in dem schriftlichen Verlangen enthaltenen Angelegenheiten, beschlussfähig ist. Ebenso kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies, nach Meinung des Vorstandes, die Interessen des Vereins erfordern.
 
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 2 Personen, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur außergerichlichen und gerichtlichen Vertretung befugt, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt ist. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, wiederholte Wahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abberufung der Gewählten bedarf in jedem Fall (auch wenn sie auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschieht) einer Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  4. Änderungen der Satzung im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins oder der Erreichung der Gemeinnützigkeit, die behördlich auferlegt oder angeregt werden, darf der Vorstand beschließen.
  5. Der Vorstand haftet dem Verein bzw. den Mitgliedern des Vereins gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
 
  • 10 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu führen, in denen die Beschlüsse wörtlich niederzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

  • 11 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschliessen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, und zwar in dem in § 9 näher bezeichneten Vertretungsverhältnis.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.